zwischen Dipl.-Biol. (univ.) Christian Selig (Facharzt für Allgemeinmedzin,
Privatpraxis für Funktionelle Medizin Würzburg)
- nachfolgend „Arzt“ -
und dem unterzeichnenden Patienten
– nachfolgend „Patient“ –
§ 1 Zustandekommen des Behandlungsvertrags / Ausfallhonorar
(1) Dieser Behandlungsvertrag wird vom Patienten vor dem Ersttermin digital
unterzeichnet.
(2) Der Behandlungsvertrag kommt rechtlich erst mit dem tatsächlichen Beginn der
ärztlichen Behandlung zustande. Bis zu diesem Zeitpunkt bestehen –
vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen zum Ausfallhonorar – keine gegenseitigen
Leistungspflichten aus dem Behandlungsvertrag.
(3) Erfolgt der vereinbarte Behandlungstermin nicht oder nicht rechtzeitig abgesagt,
ist der Arzt berechtigt, ein Ausfallhonorar in Höhe von 100 €
pro ausgefallener eingeplanter Stunde
zu verlangen.
(4) Eine Absage gilt als rechtzeitig, wenn sie spätestens 24 Stunden
vor dem vereinbarten Termin erfolgt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Absage
beim Arzt.
(5) Das Ausfallhonorar stellt keine Vertragsstrafe dar, sondern einen pauschalierten
Ersatz für den dem Arzt entstandenen Ausfallschaden, insbesondere für die kurzfristig
nicht anderweitig nutzbare Terminzeit.
(6) Die Verpflichtung zur Zahlung des Ausfallhonorars besteht unabhängig davon, dass
der Behandlungsvertrag im Übrigen mangels Behandlungsbeginns noch nicht in Kraft
getreten ist.
(7) Der Arzt verzichtet auf die Geltendmachung des Ausfallhonorars, wenn der Patient
nachweist, dass die Terminabsage aus außergewöhnlichen oder nicht
selbstverschuldeten Gründen erfolgt ist (z. B. akute Erkrankung, Unfall,
höhere Gewalt).
(8) Dem Patienten bleibt in jedem Fall der Nachweis vorbehalten, dass kein oder
ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 2 Art der Behandlung
(1) Der Arzt erbringt ärztliche Diagnostik und Therapie im Rahmen einer
privatärztlichen Behandlung.
(2) Die Behandlung kann insbesondere umfassen:
ausführliche ärztliche Anamnese und Befunderhebung,
labordiagnostische Abklärung,
ärztlich empfohlene Supplementierungen,
Infusionstherapien,
interventionelle Maßnahmen, einschließlich Stellatum-Ganglion-Blockaden.
(3) Es werden keine hausärztlichen Leistungen, keine Notfallversorgung
(jenseits der allgemeinen berufsrechtlich vorgeschriebenen Ersten Hilfe) und keine
Akutbehandlung angeboten.
§ 3 Medizinischer Ansatz
Die angewandten diagnostischen und therapeutischen Ansätze beruhen auf medizinischer
Fachliteratur, pathophysiologischen Modellen sowie ärztlicher Erfahrung, stellen jedoch
zum Teil keine allgemein praktizierte Standardmedizin dar. Der Patient ist darüber aufgeklärt,
dass die eingesetzten Verfahren teilweise außerhalb bestehender medizinischer Leitlinien
liegen können.
§ 4 Off-Label-Anwendungen
Im Rahmen der Behandlung können Arzneimittel außerhalb ihrer zugelassenen Indikation
(Off-Label-Use) eingesetzt werden. Der Patient wird über den Off-Label-Charakter,
mögliche Risiken sowie bestehende Behandlungsalternativen ärztlich aufgeklärt.
§ 5 Präventive Leistungen
Die Behandlung kann präventive ärztliche Leistungen umfassen, auch wenn keine
manifeste Erkrankung vorliegt. Präventive Leistungen stellen nicht zwingend eine
Krankenbehandlung im engeren sozialrechtlichen Sinn dar.
Der Patient ist darüber informiert, dass für präventive Leistungen regelmäßig
keine Erstattungspflicht der privaten Krankenversicherung oder der Beihilfe besteht und
die medizinische Notwendigkeit im Sinne der Kostenträger abweichen kann.
§ 6 Aufklärung und Eigenverantwortung
Der Patient bestätigt, dass er über allgemein übliche medizinische Standardtherapien
informiert ist oder sich selbst informiert hat. Der Patient entscheidet sich bewusst
und eigenverantwortlich für die angebotene ärztliche Behandlung.
§ 7 Abrechnung und Vergütung
(1) Die Abrechnung erfolgt ausschließlich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
(2) Es können Steigerungsfaktoren über dem Schwellenwert sowie Analogabrechnungen
gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ zur Anwendung kommen.
(3) Die Höhe der Vergütung ist unabhängig von der Erstattungsfähigkeit durch private
Krankenversicherungen oder Beihilfestellen.
(4) Schuldner der Vergütung ist stets der Patient.
(5) Bei besonderen Umständen können Honorarvereinbarungen gemäß § 2 GOÄ getroffen werden.
Diese erfolgen nicht vor der ersten Vorstellung, sondern nur bei gesonderter ärztlicher
Vereinbarung.
(6) Der Patient ist zur Zahlung der abgerechneten Leistungen auch dann verpflichtet,
wenn die private Krankenversicherung oder die Beihilfestelle die Kosten nicht oder nicht
vollständig übernimmt. Der Patient ist verpflichtet, vor Inanspruchnahme der Leistungen
selbst zu klären, ob und in welchem Umfang seine Versicherung oder Beihilfe die Kosten
erstattet.
§ 8 Externe Leistungserbringer
Der Arzt beauftragt regelmäßig externe Labore mit diagnostischen Leistungen.
Die Beauftragung erfolgt auf Grundlage separater Auftragsscheine, die vom Patienten
gesondert unterzeichnet werden. Die Abrechnung der Laborleistungen erfolgt direkt zwischen
Labor und Patient.
§ 9 Datenschutz
Der Patient willigt ein, dass seine personenbezogenen und medizinischen Daten zum
Zweck der Behandlung verarbeitet und an beauftragte Labore weitergegeben werden.
Die Verarbeitung erfolgt gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
§ 10 Haftung
Der Arzt schuldet eine fachgerechte ärztliche Behandlung, jedoch keinen bestimmten
Heilerfolg. Eine Haftung für den Nichteintritt eines Behandlungserfolgs ist
ausgeschlossen.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, bleibt die
Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
Hinweis: Dieser Vertrag wird erst mit Behandlungsbeginn wirksam. Das Ausfallhonorar
gemäß § 1 kann hiervon abweichend bereits vor Behandlungsbeginn entstehen.