Funktionelle Medizin Würzburg

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Behandlungsvertrag

Behandlungsvertrag zwischen Patient und Privatpraxis für Funktionelle Medizin Würzburg

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Patientendaten

Vertragsbedingungen

zwischen Dipl.-Biol. (univ.) Christian Selig (Facharzt für Allgemeinmedzin, Privatpraxis für Funktionelle Medizin Würzburg)

- nachfolgend „Arzt“ -

und dem unterzeichnenden Patienten

– nachfolgend „Patient“ –

§ 1 Zustandekommen des Behandlungsvertrags / Ausfallhonorar

(1) Dieser Behandlungsvertrag wird vom Patienten vor dem Ersttermin digital unterzeichnet.

(2) Der Behandlungsvertrag kommt rechtlich erst mit dem tatsächlichen Beginn der ärztlichen Behandlung zustande. Bis zu diesem Zeitpunkt bestehen – vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen zum Ausfallhonorar – keine gegenseitigen Leistungspflichten aus dem Behandlungsvertrag.

(3) Erfolgt der vereinbarte Behandlungstermin nicht oder nicht rechtzeitig abgesagt, ist der Arzt berechtigt, ein Ausfallhonorar in Höhe von 100 € pro ausgefallener eingeplanter Stunde zu verlangen.

(4) Eine Absage gilt als rechtzeitig, wenn sie spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin erfolgt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Absage beim Arzt.

(5) Das Ausfallhonorar stellt keine Vertragsstrafe dar, sondern einen pauschalierten Ersatz für den dem Arzt entstandenen Ausfallschaden, insbesondere für die kurzfristig nicht anderweitig nutzbare Terminzeit.

(6) Die Verpflichtung zur Zahlung des Ausfallhonorars besteht unabhängig davon, dass der Behandlungsvertrag im Übrigen mangels Behandlungsbeginns noch nicht in Kraft getreten ist.

(7) Der Arzt verzichtet auf die Geltendmachung des Ausfallhonorars, wenn der Patient nachweist, dass die Terminabsage aus außergewöhnlichen oder nicht selbstverschuldeten Gründen erfolgt ist (z. B. akute Erkrankung, Unfall, höhere Gewalt).

(8) Dem Patienten bleibt in jedem Fall der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 2 Art der Behandlung

(1) Der Arzt erbringt ärztliche Diagnostik und Therapie im Rahmen einer privatärztlichen Behandlung.

(2) Die Behandlung kann insbesondere umfassen: ausführliche ärztliche Anamnese und Befunderhebung, labordiagnostische Abklärung, ärztlich empfohlene Supplementierungen, Infusionstherapien, interventionelle Maßnahmen, einschließlich Stellatum-Ganglion-Blockaden.

(3) Es werden keine hausärztlichen Leistungen, keine Notfallversorgung (jenseits der allgemeinen berufsrechtlich vorgeschriebenen Ersten Hilfe) und keine Akutbehandlung angeboten.

§ 3 Medizinischer Ansatz

Die angewandten diagnostischen und therapeutischen Ansätze beruhen auf medizinischer Fachliteratur, pathophysiologischen Modellen sowie ärztlicher Erfahrung, stellen jedoch zum Teil keine allgemein praktizierte Standardmedizin dar. Der Patient ist darüber aufgeklärt, dass die eingesetzten Verfahren teilweise außerhalb bestehender medizinischer Leitlinien liegen können.

§ 4 Off-Label-Anwendungen

Im Rahmen der Behandlung können Arzneimittel außerhalb ihrer zugelassenen Indikation (Off-Label-Use) eingesetzt werden. Der Patient wird über den Off-Label-Charakter, mögliche Risiken sowie bestehende Behandlungsalternativen ärztlich aufgeklärt.

§ 5 Präventive Leistungen

Die Behandlung kann präventive ärztliche Leistungen umfassen, auch wenn keine manifeste Erkrankung vorliegt. Präventive Leistungen stellen nicht zwingend eine Krankenbehandlung im engeren sozialrechtlichen Sinn dar. Der Patient ist darüber informiert, dass für präventive Leistungen regelmäßig keine Erstattungspflicht der privaten Krankenversicherung oder der Beihilfe besteht und die medizinische Notwendigkeit im Sinne der Kostenträger abweichen kann.

§ 6 Aufklärung und Eigenverantwortung

Der Patient bestätigt, dass er über allgemein übliche medizinische Standardtherapien informiert ist oder sich selbst informiert hat. Der Patient entscheidet sich bewusst und eigenverantwortlich für die angebotene ärztliche Behandlung.

§ 7 Abrechnung und Vergütung

(1) Die Abrechnung erfolgt ausschließlich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

(2) Es können Steigerungsfaktoren über dem Schwellenwert sowie Analogabrechnungen gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ zur Anwendung kommen.

(3) Die Höhe der Vergütung ist unabhängig von der Erstattungsfähigkeit durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen.

(4) Schuldner der Vergütung ist stets der Patient.

(5) Bei besonderen Umständen können Honorarvereinbarungen gemäß § 2 GOÄ getroffen werden. Diese erfolgen nicht vor der ersten Vorstellung, sondern nur bei gesonderter ärztlicher Vereinbarung.

(6) Der Patient ist zur Zahlung der abgerechneten Leistungen auch dann verpflichtet, wenn die private Krankenversicherung oder die Beihilfestelle die Kosten nicht oder nicht vollständig übernimmt. Der Patient ist verpflichtet, vor Inanspruchnahme der Leistungen selbst zu klären, ob und in welchem Umfang seine Versicherung oder Beihilfe die Kosten erstattet.

§ 8 Externe Leistungserbringer

Der Arzt beauftragt regelmäßig externe Labore mit diagnostischen Leistungen. Die Beauftragung erfolgt auf Grundlage separater Auftragsscheine, die vom Patienten gesondert unterzeichnet werden. Die Abrechnung der Laborleistungen erfolgt direkt zwischen Labor und Patient.

§ 9 Datenschutz

Der Patient willigt ein, dass seine personenbezogenen und medizinischen Daten zum Zweck der Behandlung verarbeitet und an beauftragte Labore weitergegeben werden. Die Verarbeitung erfolgt gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

§ 10 Haftung

Der Arzt schuldet eine fachgerechte ärztliche Behandlung, jedoch keinen bestimmten Heilerfolg. Eine Haftung für den Nichteintritt eines Behandlungserfolgs ist ausgeschlossen.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.

Hinweis: Dieser Vertrag wird erst mit Behandlungsbeginn wirksam. Das Ausfallhonorar gemäß § 1 kann hiervon abweichend bereits vor Behandlungsbeginn entstehen.

Unterschrift